Allgemeine Geschäftsbedingungen
für die Überlassung und Lizenzierung der Software-Komponenten von Minhorst und Minhorst GbR. Stand: August 2026.
§ 1 Geltungsbereich und Anbieter
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle Verträge über die Überlassung und Lizenzierung von Software und Software-Komponenten, die zwischen der Minhorst und Minhorst GbR, Borkhofer Str. 17, 47137 Duisburg, Deutschland (nachfolgend „Anbieter“), und dem Kunden (nachfolgend „Lizenznehmer“) geschlossen werden.
(2) Die Produkte des Anbieters richten sich sowohl an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB (insbesondere Entwickler und Unternehmen, die eigene Datenbank-Anwendungen erstellen) als auch an Verbraucher im Sinne des § 13 BGB. Verbraucher ist jede natürliche Person, die das Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.
(3) Abweichenden Geschäftsbedingungen des Lizenznehmers wird widersprochen. Sie werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn der Anbieter ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zustimmt.
(4) Maßgeblich ist die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung dieser AGB.
§ 2 Vertragsgegenstand
(1) Gegenstand des Vertrages ist die Überlassung der vom Anbieter angebotenen Software-Komponenten zur Erstellung, Einbettung und Validierung elektronischer Rechnungen (XRechnung/ZUGFeRD) in Microsoft-Access- und VBA-Anwendungen, insbesondere der Produkte „amvCreatio“, „amvFusio“ und „amvValio“ (nachfolgend gemeinsam „Software“ oder „Komponenten“) sowie der zugehörigen Dokumentation und Beispieldateien.
(2) Die Software wird als Sammlung von Modulen, Klassenmodulen und Code-Bausteinen bereitgestellt, die der Lizenznehmer in eigene Anwendungen einbindet. Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus der jeweiligen Produkt- bzw. Leistungsbeschreibung des gewählten Pakets (z.B. „Business Edition“, „Developer Edition“) zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses.
(3) Die Beschaffenheit der Software richtet sich abschließend nach der Leistungsbeschreibung. Eine darüber hinausgehende Beschaffenheit schuldet der Anbieter nicht. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung stellen keine vertragliche Beschaffenheitsangabe dar.
§ 3 Vertragsschluss
(1) Die Darstellung der Produkte auf der Website oder in sonstigen Angeboten stellt kein rechtlich bindendes Angebot, sondern eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots dar.
(2) Der Lizenznehmer gibt sein Angebot durch Absenden der Bestellung bzw. durch Annahme eines vom Anbieter unterbreiteten Angebots ab. Der Vertrag kommt mit der Auftragsbestätigung des Anbieters, spätestens jedoch mit der Bereitstellung der Software zustande.
(3) Der Vertragstext wird vom Anbieter nach Vertragsschluss nicht gesondert gespeichert und ist nicht mehr zugänglich. Der Lizenznehmer kann diese AGB vor Abgabe seiner Bestellung ausdrucken oder elektronisch speichern.
§ 4 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Es gelten die zum Zeitpunkt der Bestellung angegebenen Preise. Sofern nicht anders angegeben, verstehen sich die Preise als Gesamtpreise einschließlich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2) Die Vergütung ist, sofern nicht anders vereinbart, mit Vertragsschluss fällig und ohne Abzug zu zahlen. Die zur Zahlung angebotenen Zahlungsarten ergeben sich aus dem Bestellvorgang.
(3) Gerät der Lizenznehmer mit der Zahlung in Verzug, ist der Anbieter berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.
§ 5 Bereitstellung der Software
(1) Die Software wird als digitaler Inhalt bereitgestellt, in der Regel per Download oder durch Übersendung eines Zugangs- bzw. Downloadlinks an die vom Lizenznehmer angegebene E-Mail-Adresse.
(2) Der Lizenznehmer ist für das Vorliegen der technischen Voraussetzungen (insbesondere einer geeigneten Microsoft-Access-/VBA-Umgebung) selbst verantwortlich. Die jeweils erforderlichen Systemvoraussetzungen ergeben sich aus der Produktbeschreibung.
(3) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht mit der Bereitstellung auf den Lizenznehmer über.
§ 6 Nutzungsrechte und Lizenzbestimmungen
(1) Der Anbieter räumt dem Lizenznehmer mit vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung ein einfaches (nicht ausschließliches), nicht übertragbares Recht ein, die Software im Rahmen der gewählten Lizenz und für deren Laufzeit zu nutzen. Alle nicht ausdrücklich eingeräumten Rechte verbleiben beim Anbieter.
(2) Der Lizenznehmer ist berechtigt, die Komponenten zur Entwicklung eigener Anwendungen (z.B. Datenbanklösungen für sich selbst oder für seine Kunden) zu verwenden, die Komponenten dafür in seine Entwicklungsumgebung einzubinden und die zur bestimmungsgemäßen Nutzung erforderlichen Vervielfältigungen vorzunehmen.
(3) Eine Weitergabe der Software an Dritte ist ausschließlich in folgender Form gestattet:
- als integraler Bestandteil einer vom Lizenznehmer entwickelten eigenen Anwendung, in der die Komponenten fest eingebunden und in ihre Funktion eingebettet sind, oder
- durch Einbau in die Anwendung eines Kunden des Lizenznehmers im Rahmen eines von diesem übernommenen Entwicklungs- oder Anpassungsauftrags.
(4) Die direkte Weitergabe der Komponenten als solche ist nicht gestattet. Untersagt sind insbesondere – ob entgeltlich oder unentgeltlich, im Original oder in bearbeiteter Form –:
- die eigenständige oder isolierte Weitergabe, der Verkauf, die Vermietung, der Verleih, die Unterlizenzierung oder die sonstige Überlassung der Module, Klassenmodule oder Code-Bausteine als eigenständige Elemente;
- die öffentliche Zugänglichmachung, Veröffentlichung oder Verbreitung der Komponenten (z.B. in Foren, Repositories, Vorlagensammlungen, Schulungsmaterialien oder als Download);
- die Weitergabe in einer Form, die es Dritten ermöglicht, die Komponenten selbst als wiederverwendbares Entwicklungswerkzeug, als Bibliothek oder als Bausteinsammlung zu extrahieren und außerhalb der konkreten Anwendung weiterzuverwenden.
(5) Der Lizenznehmer hat die Komponenten bei der Weitergabe im Rahmen von Absatz 3 – soweit ihm dies technisch möglich und zumutbar ist – so einzubinden bzw. zu schützen (etwa durch kompilierte Weitergabe oder Kennwortschutz des VBA-Projekts), dass sie durch den Empfänger nicht ohne Weiteres als eigenständige Elemente extrahiert und außerhalb der überlassenen Anwendung genutzt werden können.
(6) Urheberrechtsvermerke, Kennzeichnungen und Hinweise auf den Anbieter innerhalb der Komponenten dürfen nicht entfernt, verändert oder unkenntlich gemacht werden.
(7) Soweit sich aus der jeweiligen Lizenz (z.B. Business Edition, Developer Edition) eine Beschränkung auf eine bestimmte Anzahl von Entwicklerarbeitsplätzen, Endkunden oder Projekten ergibt, ist diese verbindlich. Eine über den lizenzierten Umfang hinausgehende Nutzung bedarf einer gesonderten Lizenz.
(8) Eine Dekompilierung oder ein sonstiges Reverse Engineering ist nur in den Grenzen des § 69e UrhG zulässig. Im Übrigen bleiben die zwingenden gesetzlichen Rechte des Lizenznehmers (insbesondere §§ 69d, 69e UrhG) unberührt.
(9) Verstößt der Lizenznehmer schwerwiegend gegen die Nutzungs- und Weitergabebestimmungen dieses Paragrafen, ist der Anbieter berechtigt, die eingeräumten Nutzungsrechte nach erfolgloser Abmahnung und Fristsetzung zu widerrufen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
§ 7 Laufzeit und Kündigung
(1) Wird die Software als Lizenz mit begrenzter Laufzeit (z.B. Jahreslizenz) überlassen, beginnt die Laufzeit mit der Bereitstellung und läuft für den vereinbarten Zeitraum.
(2) Sofern im Bestellvorgang eine automatische Verlängerung vorgesehen und ausgewiesen ist, verlängert sich die Lizenz jeweils um den angegebenen Zeitraum, wenn sie nicht vor Ablauf mit der angegebenen Frist gekündigt wird. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für beide Parteien unberührt.
(3) Mit Beendigung der Lizenzlaufzeit enden die nach § 6 eingeräumten Nutzungsrechte, soweit sie an die Laufzeit gebunden sind. Bereits rechtmäßig und bestimmungsgemäß an Kunden ausgelieferte Anwendungen, in die die Komponenten eingebettet sind, dürfen von diesen im bisherigen Umfang weiter genutzt werden.
(4) Kündigungen bedürfen der Textform (z.B. per E-Mail an andre@minhorst.com).
§ 8 Updates und Support
(1) Ob und in welchem Umfang Aktualisierungen (Updates) und Support geschuldet werden, richtet sich nach der jeweiligen Produkt- bzw. Leistungsbeschreibung des gewählten Pakets.
(2) Handelt es sich um digitale Produkte mit fortlaufender Bereitstellung, stellt der Anbieter im vereinbarten Umfang Aktualisierungen bereit, die für den Erhalt der Vertragsmäßigkeit erforderlich sind, und informiert den Lizenznehmer hierüber in geeigneter Weise.
§ 9 Widerrufsrecht für Verbraucher
(1) Verbrauchern steht bei Fernabsatzverträgen grundsätzlich ein gesetzliches Widerrufsrecht zu. Die Einzelheiten ergeben sich aus der im Bestellvorgang bereitgestellten Widerrufsbelehrung.
(2) Bei Verträgen über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten erlischt das Widerrufsrecht, wenn der Anbieter mit der Ausführung des Vertrages begonnen hat, nachdem der Verbraucher
- ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Anbieter mit der Ausführung des Vertrages vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt, und
- seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er durch seine Zustimmung mit Beginn der Ausführung des Vertrages sein Widerrufsrecht verliert, und
- der Anbieter dem Verbraucher eine Bestätigung des Vertrages zur Verfügung gestellt hat.
(3) Für Unternehmer besteht kein Widerrufsrecht.
§ 10 Gewährleistung / Mängelhaftung
(1) Es gelten die gesetzlichen Vorschriften zur Mängelhaftung, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Software wird nach dem jeweiligen Stand der Technik entwickelt. Nach dem derzeitigen Stand der Technik können Fehler in Software-Erzeugnissen nicht vollständig ausgeschlossen werden. Ein Mangel liegt nur vor, wenn die Software nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist oder sich nicht für die vertraglich vorausgesetzte bzw. die gewöhnliche Verwendung eignet.
(3) Der Lizenznehmer ist verpflichtet, die Software nach Bereitstellung zu prüfen. Kein Mangel liegt vor, soweit eine Beeinträchtigung auf einer unsachgemäßen Einbindung, einer vom Lizenznehmer vorgenommenen Veränderung der Komponenten, einer ungeeigneten Einsatzumgebung oder auf Fehlern in Programmteilen beruht, die nicht vom Anbieter stammen.
(4) Ist der Lizenznehmer Unternehmer, beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche ein Jahr ab Bereitstellung, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften (insbesondere bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit) längere Fristen vorschreiben. Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
§ 11 Haftung
(1) Der Anbieter haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer Pflichtverletzung des Anbieters beruhen, sowie für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ferner nach Maßgabe des Produkthaftungsgesetzes und im Umfang einer übernommenen Garantie.
(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf – „Kardinalpflicht“) ist die Haftung des Anbieters auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
(3) Eine darüber hinausgehende Haftung des Anbieters ist ausgeschlossen. Insbesondere haftet der Anbieter nicht für leicht fahrlässig verursachte Schäden aus der Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten.
(4) Der Lizenznehmer ist für die regelmäßige Sicherung seiner Daten und Anwendungen nach dem Stand der Technik selbst verantwortlich. Für den Verlust von Daten haftet der Anbieter nur in dem Umfang, in dem der Verlust auch bei einer ordnungsgemäßen Datensicherung durch den Lizenznehmer eingetreten wäre.
(5) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Anbieters.
(6) Die Software dient der Unterstützung bei der Erstellung elektronischer Rechnungen; die Verantwortung für die inhaltliche Richtigkeit, Vollständigkeit und rechtliche Zulässigkeit der erzeugten Rechnungen und der zugrunde liegenden Daten verbleibt beim Lizenznehmer.
§ 12 Rechtevorbehalt
Alle Urheber- und sonstigen Schutzrechte an der Software, der Dokumentation und den Beispieldateien verbleiben beim Anbieter bzw. dessen Lizenzgebern. Dem Lizenznehmer werden ausschließlich die in § 6 genannten Nutzungsrechte eingeräumt.
§ 13 Datenschutz
Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten enthält unsere Datenschutzerklärung.
§ 14 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Bei Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur, soweit hierdurch der durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts des Verbrauchers gewährte Schutz nicht entzogen wird.
(2) Ist der Lizenznehmer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Geschäftssitz des Anbieters. Entsprechendes gilt, wenn der Lizenznehmer keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz bzw. gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.
(3) Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit: https://ec.europa.eu/odr. Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle ist der Anbieter weder verpflichtet noch bereit.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.